Verordnung zur Regelung des Tauchens mit Atemgerät am Happurger Baggersee
Das Landratsamt Nürnberg er Land erlässt aufgrund des Art. 21 Abs. 1 Satz 3 , Art.22 und Art. 75 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.07.1994, zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes zur ‚Änderung des Bay. Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) und des Bay. Wassergesetzes vom 10.07.1998 folgende
Verordnung§ 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf den Happurger Baggersee im Landkreis Nürnberger Land.
§ 2 ZweckZur Verhütung von Gefahren von Leben und Gesundheit der Erholungssuchenden, um die Reinhaltung der Natur, insbesondere des Gewässers, zu gewährleisten und um die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften, insbesondere des Ufers und des Gewässers zu schützen, wird die Ausübung des Tauchens mit Atemgerät unter dem unter § 1 genannten Gewässer nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen geregelt bzw. beschränkt.
§ 3 Regelung des Tauchens mit Atemgerät
(1) Das Tauchen im Happurger Baggersee wird unter den in Abs. 2 und 3 aufgeführten Verboten bzw. Einschränkungen für zulässig erklärt.
(2) Das Tauchen ist verboten - bei geschlossener Eisdecke - in Bereichen von Schilf- oder Röhrichtbewuchs (3) Bei Tauchgängen gelten folgende Einschränkungen: Das Tauchen hat so zu erfolgen, dass der genehmigungsfreie Gewässergebrauch nicht behindert oder gestört wird.
Die Ein- und Ausstiegsbereiche sind so zu wählen, dass Uferbereiche mit intakter Vegetation nicht in Anspruch genommen werden.
Das Tauchen und der Umgang mit den dafür notwendigen Gerätschaften darf mit keinerlei negativen Beeinträchtigung der Gewässergüte vorhanden sein.
In der Laichzeit der Fische (Mai/Juni) und während der Abwachsphase der Fischbrut (Juni/Juli) sind krautbestandene und flache Bereiche zu schonen.
Das Tauchen ist nur am Tage gestattet (Nachttauchverbot).
4) Von den Verboten und Auflagen der Abs. 2 und 3 darf nur abgewichen werden, soweit es sich im Rahmen von Rettungstätigkeiten (Notfälle) als notwendig erweisen sollte.
§ 4 Ausnahmen
Ausnahmen von dieser Verordnung kann das Landratsamt Nürnberger Land in Einzelfällen auf Antrag erteilen.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Abs. 2 in nicht zugelassenen Zeiten und Bereichen taucht entgegen § 3 Abs. 3 die genannten Auflagen nicht beachtet.
(2) Nach Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Bucht. a) BayWG können die Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis zu DM 10.000,--. geahndet werden.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Nürnberger Land in Kraft.
Lauf a. d. Pegnitz, den 21.3.2000
LANDRATSAMT NÜRNBERGER LANDR e i c h , Landrat |